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Schülerbeförderung

Die Art der Schülerbeförderung sowie die Erstattung der Kosten ist Sache der Schulträger. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Schulweg von mehr als 2 km zur zuständigen Grundschule beziehungsweise von mehr als 3 km zur weiterführenden Schule die Fahrtkosten übernommen werden. Ausnahmen sind möglich, wenn es für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler eine Gefahr darstellen würde, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen, oder wenn sie oder er aufgrund einer Behinderung dazu nicht in der Lage ist. Nach Abschluss der Mittelstufe muss der Schulweg eigenständig finanziert werden.

Info: Die Einzelheiten der Schülerbeförderung regelt § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik „Schulrecht“.

Querverweise: Schulträger