Informationsrechte von Eltern
Informationsrechte der Eltern
Als Eltern haben Sie das Recht, sich in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und beraten zu lassen (§ 72 des Hessischen Schulgesetzes ). Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in Elternversammlungen.
Zu diesem allgemeinen Informationsrecht tritt der individuelle Informationsanspruch hinzu. Hier sind die Eltern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch die Lehrkräfte in angemessenem Umfang über die Lernentwicklung, die Leistungsbewertung und die Wahl der Bildungsgänge zu informieren und zu beraten. Diese Beratung kann in Sprechstunden der Lehrkräfte, an einem Elternsprechtag oder an einem individuell vereinbarten Termin erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit für Eltern, sich über die Schule zu informieren, ist der Besuch des Unterrichts ihrer Kinder. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der betreffenden Lehrkraft und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Eltern haben das Recht, Akten der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden, in denen Daten über sie oder über ihre Kinder gespeichert sind, einzusehen. Dies gilt auch für Akten des schulärztlichen Dienstes.
J. Lund, HKM, I B 4