Elternbeirat
Elternbeiräte werden gebildet, um Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und das Mitbestimmungsrecht der Eltern zu gewährleisten. Wenn Sie sich für die rechtlichen Reglungen zum Thema �Eltern� interessieren, so finden Sie diese in Kapitel 8 des Hessischen Schulgesetzes (z.B. Mitbestimmungsrechte, Rechte der Elternvertretung, Aufgaben der Elternbeiräte).
Schulelternbeirat
Die von den Klassenelternschaften gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat. Entscheidungen der Schulkonferenz, mit denen das Unterrichtswesen der Schule gestaltet wird, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs und bei der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule. Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte.
Landeselternbeirat
Der Landeselternbeirat von Hessen wird nach dem Hessischen Schulgesetz (von Delegierten der Kreis- und Stadtelternbeiräte) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus 19 Mitgliedern, die sich aus Vertretern der einzelnen Schulformen zusammensetzen. Der Landeselternbeirat bildet Ausschüsse für die in ihm vertretenen einzelnen Schulformen. Der Landeselternbeirat hat - im Hessischen Schulgesetz im Detail geregelte - umfangreiche Mitbestimmungsrechte hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, hinsichtlich der Aufnahme in weiterführende Schulen und Übergangsregelungen zwischen den Bildungsgängen, hinsichtlich der Auswahl von Lernmitteln und allgemeiner Schulordnungen. Eine ablehnende Haltung des Landeselternbeirats zieht eine zweite Erörterungsrunde nach sich; eine zweite qualifizierte Ablehnung kann nur durch eine Entscheidung der Landesregierung aufgehoben werden. Zu den Zustimmungsrechten des Landeselternbeirats treten Anhörungs- sowie Auskunfts- und Vorschlagsrechte.
Der Zustimmung des Landeselternbeirats bedürfen
- allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege, insbesondere in Bildungsplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten,
- allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Schulen regeln,
- allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln und
- allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.
Darüber hinaus stehen dem Landeselternbeirat Anhörungsrechte sowie ein Auskunfts- und Vorschlagsrecht gegenüber dem Kultusministerium zu. Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung und hat er nach zwei Beratungsrunden den zweiten ablehnenden Bescheid mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefasst, so kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen. Hierzu sind von dem Gesetz Ausschlussfristen von zweimal zehn Wochen festgesetzt.
F. Franz, HKM, VI A 4.2